Die Schwerpunktbereichsprüfung

Im Schwerpunktbereich haben die Studierenden insgesamt drei Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus der Anfertigung einer Studienarbeit, einer mündlichen Prüfung in Form der Mitwirkung an einem Seminar, insbesondere durch Präsentation und Verteidigung der Studienarbeit und einer fünfstündigen Klausur. Die gesamte Schwerpunktbereichsprüfung soll bis zum Ende des zehnten Semesters erstmals vollständig abgelegt worden sein.

Freiversuch

Auch im Schwerpunktbereich gilt eine Freiversuchsregelung. Werden demnach die Prüfungsleistungen spätestens bis zum Ende des 10. Semesters vollständig abgelegt und wurde die Prüfung nicht bestanden, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

Eine im Freiversuch bestandene Schwerpunktbereichsprüfung kann auf Antrag insgesamt oder in einzelnen Teilen zur Notenverbesserung wiederholt werden. Die Studienarbeit kann zur Notenverbesserung nur wiederholt werden, wenn die gesamte Schwerpunktbereichsprüfung wiederholt wird (§ 31 Abs. 3 PrüfO).

Studienarbeit/Mündliche Prüfung

Die Studienarbeit besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung oder einer anwendungsbezogenen Arbeit über ein juristisches, dem gewählten Schwerpunktbereich zugehöriges Thema. 

1. Anmeldung

Zur Anfertigung der Studienarbeit ist sich zuvor anzumelden. Die Anmeldung erfolgt im Sekretariat des Prüfers, von wo aus sie an das Zentrale Prüfungsamt weitergeleitet wird. Die Anmeldung ist an eine Frist gebunden, die vom betreuenden Dozenten festgelegt wird. Dieser meldet die betreffenden Studierenden beim Zentralen Prüfungsamt spätestens eine Woche vor Ende der Vorlesungszeit des Semesters an, das dem Semester vorangeht, in dem die Studienarbeit präsentiert werden soll.

Zur Studienarbeit kann sich nur anmelden, wer die Zwischenprüfung bestanden hat.

Die Anmeldung hat die verbindliche und unwiderrufliche Festlegung des Schwerpunktbereichs zur Folge.

2. Dauer der Bearbeitung

Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so wird den Studierenden in den ersten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit das Thema der Studienarbeit mitgeteilt. Mit dieser Mitteilung beginnt die Bearbeitungszeit. Sie beträgt insgesamt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einmalig um höchstens zwei Wochen verlängert werden.

3. Abgabe der Studienarbeit

Die Studienarbeit ist fristgemäß in zwei gebundenen Exemplaren beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Sie ist zu versehen mit der Versicherung an Eides statt, dass der Studierende seine Arbeit selbstständig verfasst und keine andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

4. Präsentation und Bewertung der Arbeit

Die Studienarbeit wird in dem der Bearbeitung nachfolgenden Semester vom Studierenden im Rahmen eines Seminars präsentiert. Die Dauer der Präsentation einschließlich der mündlichen Prüfung soll dabei 45 Minuten nicht überschreiten.

Aufsichtsarbeit (Klausur)

Die Klausur wird in jedem Semester während der ersten sechs Wochen der vorlesungsfreien Zeit angeboten. Die Anmeldung hierfür hat direkt im Zentralen Prüfungsamt zu erfolgen. Die Meldung ist nur innerhalb der zu Beginn des Semesters bekannt zu gebenden fünfwöchigen Meldefrist zulässig.

Note im Schwerpunktbereich

Aus den drei Teilnoten im Schwerpunktbereich wird eine Gesamtnote gebildet (40 % Studienarbeit, 40% Klausur, 20% mündliche Prüfung). Diese wird zu 30 Prozent in die Gesamtpunktzahl der Ersten Juristischen Prüfung eingerechnet.