01.07.2026

Den Abschluss in der Vortragsreihe „Populismus im Verfassungsstaat“ bildete der Vortrag von Christoph Möllers zur Mehrheitsregel in der populistischen Revolte. Möllers argumentierte, dass die Leistung der Mehrheitsregel in der Sicherung der gleichen Partizipation der Rechtsunterworfenen am demokratischen Entscheidungsprozess sowie darin liegt, dass sie keinen „Status-Quo-Bias“ aufweist. Demgegenüber binde das „strukturkonservative“ und zu Obstruktionen einladende Verfassungsänderungsverfahren die politischen Akteure an änderungsresistente Minderheiten. Die zunehmende Konstitutionalisierung sei deshalb problematisch. Aus alledem folge allerdings nicht die Etablierung einer rein majoritären Ordnung. Dafür verwies Möllers etwa auf den konstitutiven Charakter der Mehrheitsregel, der es verbiete, die Mehrheitsregel selbst mit einfacher Mehrheit abzuschaffen, sowie auf ihr Angewiesensein auf bestimmte rechtsstaatliche Flankierungen (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit etc.), die deshalb ihrerseits von der Mehrheitsregel ausgenommen werden müssten. Daraus folgerte Möllers schließlich, dass das Verhältnis von Rechtsstaat und Demokratie nicht antagonistisch, sondern komplementär ausgestaltet sei.

17.06.2026

Der vierte Vortrag der Reihe „Populismus im Verfassungsstaat“ fragte danach, wie man angesichts des autoritären Populismus eine individualistische, liberaldemokratische Gesellschaft für die liberale Demokratie mobilisiert, ohne gleichzeitig autoritäre, kollektivistische Züge anzunehmen. Was kann der Gegenwartsdiagnose von Dauerkrise und Handlungsverdruss kommunikativ entgegengesetzt werden? Astrid Séville von der Leuphana Universität Lüneburg widmete sich dem „Verfassungssentimentalismus“ als einer der gegenwärtig eingesetzten kommunikativen Strategien. Diese koppele ein politisches Anliegen mit Emotionen und instrumentalisiere Emotionen auf diese Weise als demokratiepolitische Argumente. Paradoxerweise wird – so die Referentin – der Sentimentalisierung der liberaldemokratischen Ordnung und der Popularisierung einer Diskursethik ein kämpferischer, agonaler, ja heroischer Gestus abgeleitet. Sentimentalität werde so selbst kämpferisch, und das Publikum nicht als willfährige Masse von Demagogen, sondern als empathisches Publikum wahrhaftiger und sentimentaler Politiker adressiert. Als Risiken des Verfassungssentimentalismus identifizierte Séville ein Exklusionspotenzial sowie die Gefahr, ins Banale und Kitschige zu verfallen. Schließlich bestehe der Verdacht, dass die liberaldemokratische Gesellschaft womöglich von Sätzen lebe, die sie selbst nur schwer in die Tat umsetzen könne.

10.06.2026

Im dritten Vortrag der Reihe „Populismus im Verfassungsstaat“ argumentierte Hubertus Buchstein, seines Zeichens Politikwissenschaftler und bis vor kurzem Professor für Politische Theorie und Ideengeschichte an der Universität Greifswald, dass die Antworten auf die Frage nach der Wehrhaftigkeit beziehungsweise Resilienz der Demokratie vom demokratietheoretischen Grundverständnis der jeweiligen Antwortgeber*innen abhängen. Angesichts dieser Vielstimmigkeit im Chor der Antworten bedürfe es Klarheit darüber, was gegenwärtig politisch auf dem Spiel stehe. Als ersten Schritt in Richtung einer solchen Klarheit brauche es einen Paradigmenwechsel im politischen Vokabular, der die Dinge beim Namen nenne und dabei auch deutlich mache, welche Möglichkeiten der Verteidigung gegenüber seinen Feinden der demokratische Verfassungsstaat bietet. 

Buchstein zufolge leidet die aktuelle Debatte über die Wehrhaftigkeit der Demokratie insbesondere daran, dass sie mit einem Vokabular geführt wird, das von einem falschen normativen Modell der in der Bundesrepublik bestehenden politischen Ordnung ausgeht. Entgegen der landläufigen Meinung und dem ihr entsprechenden Sprachgebrauch sei die politische Ordnung des Grundgesetzes nämlich keine Demokratie, sondern sie entspreche dem Typus einer Mischverfassung mit der Inkorporierung nicht demokratischer Strukturelemente. Die Nutzung des Demokratiebegriffs berge die Gefahr, dass im Namen eines unbedingten Volkswillens rechtsstaatliche Garantien und institutionelle Gewaltenvielfalt ausgehebelt würden. In öffentlichen Debatten solle man zukünftig den Begriff des demokratischen Verfassungsstaates als Alternativbegriff in den Vordergrund stellen, der die Botschaft transportiere, dass die in der bundesdeutschen Verfassung formulierten Grundwerte, individuellen Rechtsgarantien und institutionellen Strukturen Vorrang vor dem Demokratieprinzip haben. 

21.05.2026

Im Rahmen der Greifswalder Rechtsvorträge sowie der diesjährigen Legal Masterclass 2026 hielt Prof. Dr. Horst Dreier in einem bis auf den letzten Platz gefüllten Auditorium im Alfried Krupp Wissenschaftskolleg Greifswald einen Vortrag zum Thema „Vom Schutz der Verfassung“. Dabei untersuchte er die verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen, die das Grundgesetz bereithält, namentlich die sogenannte Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG), die Instrumente der wehrhaften Demokratie (Grundrechtsverwirkung, Vereinigungs- und Parteiverbote) sowie die Verfassungstreuepflicht der Beamten gemäß Art. 33 GG.

Dreier gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Regelungen zwar durchaus wichtige „Verfassungsschutzbestimmungen“ darstellen, letztlich jedoch keine abschließende Gewähr dafür bieten können, dass Feinde des demokratischen Verfassungsstaates dessen Ordnung nicht doch eines Tages beseitigen. Entscheidend sei vielmehr ein anderer Aspekt: der Schutz der Verfassung durch die Zivilgesellschaft. Keine Verfassung könne auf Dauer bestehen, wenn sie nicht von den Bürgerinnen und Bürgern getragen werde. Es komme also darauf an, die Angebote der freiheitlichen Verfassung zu nutzen.

Alfried Krupp Wissenschaftskolleg Greifswald (alle Bilder)

06.05.2026

Auf welche Gefahren muss sich unsere Verfassungsordnung in einem sich verfestigenden populistischen Klima einstellen? Stellt unser Konstitutionalismus noch die richtigen Rezepte bereit, um resilient gegen drohende Gefahren vorzugehen? Wer verteidigt die roten Linien unserer Verfassung? Das Parlament? Das Verfassungsgericht?

Zu diesen und vielen weiteren Fragen referierte Frau Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Susanne Baer vor einem gefüllten und interessierten Auditorium in Anlehnung an ihr jüngst veröffentlichtes gleichnamiges Buch. Ihr Weg zum und ihre Erfahrungen am Bundesverfassungsgericht von 2011 bis 2023 bildeten einen wesentlichen Teil der Auftaktveranstaltung der Greifswalder Rechtsvorträge im Sommersemester 2026. So berichtete die Referentin über vergangene Beratungen als digitalfreie Räume, als eine Kumulation vielfältigster Weltanschauungen, allerdings stets geeint in konsensorientierter, konstruktiver Ergebnisfindung. Auch die Geschehnisse im Zusammenhang ihrer damaligen Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts sowie der Austausch mit anderen Verfassungsgerichten weckten das Interesse der Zuhörenden.

Im Hinblick auf das gegenwärtige Erstarken populistischer Parteien hob Baer die Rolle des Verfassungsgerichts metaphorisch als die eines Sicherheitsgurtes hervor. Das Gericht sitzt nicht am Steuer, es sorgt aber dafür, dass Gefahren abgewehrt werden. Um diese Funktion auch künftig erfüllen zu können, müssten Gerichte noch resilienter werden.

Am 21.05.2026 um 18 Uhr c.t. wird Prof. Dr. Horst Dreier im Krupp-Kolleg die Vortragsreihe mit einem Vortrag zum Schutz der Verfassung fortsetzen.