Vergangene Veranstaltungen

GreifPRAXIS (fortlaufende Veranstaltung)
Die Veranstaltungsreihe GreifPRAXIS bietet Studierenden die Möglichkeit, erste Einblicke in die juristische Berufspraxis zu gewinnen, Praktikums-, Referendariats- und Berufsoptionen auszuloten sowie Kontakte in Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft und Wirtschaft zu knüpfen. Es finden Präsentationen zu aktuellen, praxisbezogenen Themen statt. Außerdem stellen die eingeladenen Gäste aus der Praxis ihre Berufsfelder vor und berichten von ihren Karrierewegen.
Nachfolgend finden Sie Berichte über alle bisherigen Veranstaltungen der GreifPRAXIS.
03.06.2026
Diese Frage beantwortete Thomas Krense, Abteilungsleiter des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern, in einem Vortrag in der Veranstaltungsreihe GreifPRAXIS. Er erklärte unter anderem, auf welcher gesetzlichen Grundlage er und sein Team arbeiten, welche Aufgaben sie haben und welche Mittel ihnen dabei zur Verfügung stehen. Er machte auf aktuelle Arbeitsschwerpunkte und Probleme aufmerksam und erläuterte, wie die Zusammenarbeit mit Behörden in anderen Bundesländern hilft, diese zu lösen. Außerdem zeigte er, wie vielfältig die Tätigkeiten im Verfassungsschutz sind und welche Karrieremöglichkeiten gerade Juristinnen und Juristen offenstehen. Im Anschluss beantwortete Thomas Krense Fragen der Studierenden und gab interessante Einblicke in die Arbeit einer für unsere Demokratie solch wichtigen Behörde.


22.04.2026
Ohne Schuld und ohne gerichtliches Verfahren wurde Murat Kurnaz von 2001 bis 2006 im Gefangenenlager Guantánamo inhaftiert und gefoltert. Der Bremer Rechtsanwalt Bernhard Docke setzte sich über Jahre hinweg vor verschiedenen Institutionen, Behörden und Gerichten – bis hin zum Supreme Court – für seine Freilassung ein.
Der Film über das Geschehen wurde in Zusammenarbeit mit der Landesrechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeführt und ermöglichte den Zuschauenden, sich intensiv mit diesem außergewöhnlichen juristischen und menschlichen Prozess auseinanderzusetzen. Im anschließenden direkten Gespräch mit Bernhard Docke erhielten die Teilnehmenden zudem persönliche Einblicke in seinen beruflichen Werdegang und seine anwaltliche Arbeit im Fall Kurnaz.
Docke betonte dabei die Bedeutung der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und mahnte insbesondere zur Gewährleistung fairer gerichtlicher Verfahren in jedem Einzelfall.

10.12.2025
Vor welchen Herausforderungen steht die Staatsanwaltschaft in Mecklenburg-Vorpommern? Welche Voraussetzungen muss ein Bewerbender für eine erfolgreiche Karriere in der Staatsanwaltschaft mitbringen? Wie steht es um die Umsetzung des Legalitätsprinzips?
Zunächst referierte Frau Christine Busse, Generalstaatsanwältin des Landes Mecklenburg-Vorpommern, über die dogmatischen Grundlagen des Legalitätsprinzips als eine der relevantesten Prozessmaximen des deutschen Strafprozessrechts. Im Anschluss diskutierten die Teilnehmenden mit der Referentin über die Einflussfaktoren auf die Objektivität der Staatsanwaltschaft, die Kriminalitätsentwicklung in unserem Bundesland, die gesunkenen Noten-Anforderungen an zukünftige Bewerbende sowie die Attraktivität des staatsanwaltlichen Berufs, der auch Entscheidungsfreudigkeit voraussetze. Handlungsbedarf bestehe – so Busse – aufgrund entstehender Personalengpässe, da nach gegenwärtigen Analysen jeder der rund 170 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in MV ca. 30 % Mehrarbeit übernehmen müsse im Vergleich zu einem vollbesetzten Personalkörper.




Der autoritäre Populismus wendet sich gegen den demokratischen Verfassungsstaat, sobald er an der Macht ist. Angesichts dieser Erfahrung in Verfassungsdemokratien wie Polen, Ungarn und den USA beunruhigen die Wahlerfolge, die autoritär-populistische Parteien auch hierzulande feiern. Die etablierte Politik reagiert darauf mit einer Politik, die vornehmlich auf Ausgrenzung der Populisten und Entpolitisierung setzt.
Diese politische Konstellation nehmen die Greifswalder Rechtsvorträge im Sommersemester 2026 zum Anlass, sich aus rechts- und politikwissenschaftlicher Perspektive dem Verhältnis von (Anti-)Populismus und demokratischem Verfassungsstaat zu nähern. Die fünf Vorträge der Reihe versuchen sich in politiktheoretischer Selbstvergewisserung und soziologischer Ursachenforschung, vermessen das Bedrohungspotenzial des Populismus sowie das Resilienzniveau des demokratischen Verfassungsstaats und fragen nach der Rolle und dem Beitrag von Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Entstehung und Bekämpfung des Populismus. Schließlich wird die bisherige Strategie im politischen Umgang mit dem autoritären Populismus auf den Prüfstand gestellt und untersucht, wie eine verfassungskonforme Antipopulismuspolitik aussehen kann, die die autoritäre Wende tatsächlich aufhalten kann.
Nachfolgend finden Sie Berichte über alle Veranstaltungen der Vortragsreihe „Populismus im Verfassungsstaat".
01.07.2026
Den Abschluss in der Vortragsreihe „Populismus im Verfassungsstaat“ bildete der Vortrag von Christoph Möllers zur Mehrheitsregel in der populistischen Revolte. Möllers argumentierte, dass die Leistung der Mehrheitsregel in der Sicherung der gleichen Partizipation der Rechtsunterworfenen am demokratischen Entscheidungsprozess sowie darin liegt, dass sie keinen „Status-Quo-Bias“ aufweist. Demgegenüber binde das „strukturkonservative“ und zu Obstruktionen einladende Verfassungsänderungsverfahren die politischen Akteure an änderungsresistente Minderheiten. Die zunehmende Konstitutionalisierung sei deshalb problematisch. Aus alledem folge allerdings nicht die Etablierung einer rein majoritären Ordnung. Dafür verwies Möllers etwa auf den konstitutiven Charakter der Mehrheitsregel, der es verbiete, die Mehrheitsregel selbst mit einfacher Mehrheit abzuschaffen, sowie auf ihr Angewiesensein auf bestimmte rechtsstaatliche Flankierungen (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit etc.), die deshalb ihrerseits von der Mehrheitsregel ausgenommen werden müssten. Daraus folgerte Möllers schließlich, dass das Verhältnis von Rechtsstaat und Demokratie nicht antagonistisch, sondern komplementär ausgestaltet sei.



17.06.2026
Der vierte Vortrag der Reihe „Populismus im Verfassungsstaat“ fragte danach, wie man angesichts des autoritären Populismus eine individualistische, liberaldemokratische Gesellschaft für die liberale Demokratie mobilisiert, ohne gleichzeitig autoritäre, kollektivistische Züge anzunehmen. Was kann der Gegenwartsdiagnose von Dauerkrise und Handlungsverdruss kommunikativ entgegengesetzt werden? Astrid Séville von der Leuphana Universität Lüneburg widmete sich dem „Verfassungssentimentalismus“ als einer der gegenwärtig eingesetzten kommunikativen Strategien. Diese koppele ein politisches Anliegen mit Emotionen und instrumentalisiere Emotionen auf diese Weise als demokratiepolitische Argumente. Paradoxerweise werde – so die Referentin – aus der Sentimentalisierung der liberaldemokratischen Ordnung und der Popularisierung einer Diskursethik ein kämpferischer, agonaler, ja heroischer Gestus abgeleitet. Sentimentalität werde so selbst kämpferisch, und das Publikum nicht als willfährige Masse von Demagogen, sondern als empathisches Publikum wahrhaftiger und sentimentaler Politiker adressiert. Als Risiken des Verfassungssentimentalismus identifizierte Séville ein Exklusionspotenzial sowie die Gefahr, ins Banale und Kitschige zu verfallen. Schließlich bestehe der Verdacht, dass die liberaldemokratische Gesellschaft womöglich von Sätzen lebe, die sie selbst nur schwer in die Tat umsetzen könne.



10.06.2026
Im dritten Vortrag der Reihe „Populismus im Verfassungsstaat“ argumentierte Hubertus Buchstein, Politikwissenschaftler und bis vor Kurzem Professor für Politische Theorie und Ideengeschichte an der Universität Greifswald, dass die Antworten auf die Frage nach der Wehrhaftigkeit beziehungsweise Resilienz der Demokratie vom demokratietheoretischen Grundverständnis derjenigen abhängen, die sie geben. Angesichts dieser Vielstimmigkeit bedürfe es Klarheit darüber, was gegenwärtig politisch auf dem Spiel stehe. Als ersten Schritt dorthin brauche es einen Paradigmenwechsel im politischen Vokabular, der die Dinge beim Namen nenne und dabei auch deutlich mache, welche Möglichkeiten der Verteidigung gegenüber seinen Feinden der demokratische Verfassungsstaat bietet.
Buchstein zufolge leidet die aktuelle Debatte über die Wehrhaftigkeit der Demokratie insbesondere daran, dass sie mit einem Vokabular geführt wird, das von einem falschen normativen Modell der in der Bundesrepublik bestehenden politischen Ordnung ausgeht. Entgegen der landläufigen Meinung und dem ihr entsprechenden Sprachgebrauch sei die politische Ordnung des Grundgesetzes nämlich keine Demokratie, sondern entspreche dem Typus einer Mischverfassung mit nicht demokratischen Strukturelementen. Die Nutzung des Demokratiebegriffs berge die Gefahr, dass im Namen eines unbedingten Volkswillens rechtsstaatliche Garantien und institutionelle Gewaltenvielfalt ausgehebelt würden. In öffentlichen Debatten solle man künftig den Begriff des demokratischen Verfassungsstaates in den Vordergrund stellen. Er transportiere die Botschaft, dass die im Grundgesetz formulierten Grundwerte, individuellen Rechtsgarantien und institutionellen Strukturen Vorrang vor dem Demokratieprinzip haben.




21.05.2026
Im Rahmen der Greifswalder Rechtsvorträge sowie der diesjährigen Legal Masterclass 2026 hielt Prof. Dr. Horst Dreier in einem bis auf den letzten Platz gefüllten Auditorium im Alfried Krupp Wissenschaftskolleg Greifswald einen Vortrag zum Thema „Vom Schutz der Verfassung“. Dabei untersuchte er die verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen, die das Grundgesetz bereithält, namentlich die sogenannte Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG), die Instrumente der wehrhaften Demokratie (Grundrechtsverwirkung, Vereinigungs- und Parteiverbote) sowie die Verfassungstreuepflicht der Beamten gemäß Art. 33 GG.
Dreier gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Regelungen zwar durchaus wichtige „Verfassungsschutzbestimmungen“ darstellen, letztlich jedoch keine abschließende Gewähr dafür bieten können, dass Feinde des demokratischen Verfassungsstaates dessen Ordnung nicht doch eines Tages beseitigen. Entscheidend sei vielmehr ein anderer Aspekt: der Schutz der Verfassung durch die Zivilgesellschaft. Keine Verfassung könne auf Dauer bestehen, wenn sie nicht von den Bürgerinnen und Bürgern getragen werde. Es komme also darauf an, die Angebote der freiheitlichen Verfassung zu nutzen.



06.05.2026
Auf welche Gefahren muss sich unsere Verfassungsordnung in einem sich verfestigenden populistischen Klima einstellen? Stellt unser Konstitutionalismus noch die richtigen Rezepte bereit, um resilient gegen drohende Gefahren vorzugehen? Wer verteidigt die roten Linien unserer Verfassung? Das Parlament? Das Verfassungsgericht?
Zu diesen und vielen weiteren Fragen referierte Frau Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Susanne Baer vor einem gefüllten und interessierten Auditorium in Anlehnung an ihr jüngst veröffentlichtes gleichnamiges Buch. Ihr Weg zum und ihre Erfahrungen am Bundesverfassungsgericht von 2011 bis 2023 bildeten einen wesentlichen Teil der Auftaktveranstaltung der Greifswalder Rechtsvorträge im Sommersemester 2026. So berichtete die Referentin über vergangene Beratungen als digitalfreie Räume, als eine Kumulation vielfältigster Weltanschauungen, allerdings stets geeint in konsensorientierter, konstruktiver Ergebnisfindung. Auch die Geschehnisse im Zusammenhang ihrer damaligen Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts sowie der Austausch mit anderen Verfassungsgerichten weckten das Interesse der Zuhörenden.
Im Hinblick auf das gegenwärtige Erstarken populistischer Parteien hob Baer die Rolle des Verfassungsgerichts metaphorisch als die eines Sicherheitsgurtes hervor. Das Gericht sitzt nicht am Steuer, es sorgt aber dafür, dass Gefahren abgewehrt werden. Um diese Funktion auch künftig erfüllen zu können, müssten Gerichte noch resilienter werden.



24.06.2026
Ein Weltstar gastierte in Greifswald!
Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald begrüßte den weltbekannten Musiker, Schriftsteller und Juristen: Michael Kunze. Er hielt einen Vortrag über die Freundschaft des damals ebenfalls weltbekannten Rechtsprofessors Rudolf von Jhering mit seinem kaum weniger bekannten Greifswalder Kollegen Bernhard Windscheid. Der Referent erläuterte, dass unterschiedliche Charaktere und wissenschaftliche Differenzen die beiden zu Antipoden, ihre Karrieren zu Konkurrenten machten. Ihre Freundschaft überwand gleichwohl jede Barriere, die Beruf und Leben zwischen sie stellten.
Musikalisch gerahmt wurde die Veranstaltung von Lege&Lena.



Recht im Sozialismus
Seit Mitte 2021 soll im Studium der Rechtswissenschaft „die Vermittlung der Pflichtfächer […] auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ erfolgen (§ 5a Abs. 2 S. 3 DRiG). Dieser gesetzgeberische Impuls wird an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät unter anderem durch eine jährlich stattfindende Vortragsreihe aufgenommen, die dem Generalthema „(Un-)Recht in Unrechtssystemen“ jeweils einen spezifischen Fokus gibt.
Im Wintersemester 2025/26 war die Vortragsreihe dem Thema „Recht im Sozialismus“ gewidmet. Beleuchtet wurden zum einen Spezifika des Zivil-, Straf- und Öffentlichen Rechts in der DDR, wobei Recht umfassend als die gesamte zwischen 1949 und 1990 in der DDR geltende, praktizierte und gelehrte Rechtsordnung verstanden wurde. Zum anderen berichteten Zeitzeugen über die juristische Ausbildung in der DDR.
Nachfolgend finden Sie Berichte über alle Veranstaltungen der Vortragsreihe „Recht im Sozialismus”.
21.01.2026
Was machte das Verfassungsrecht der DDR aus? Wie hat es sich im Laufe der Zeit verändert? Und welche Rolle spielte die Verfassung im Alltag von Staat und Gesellschaft der DDR?
Diesen und weiteren Fragen widmete sich der Referent Prof. Dr. Frank Schorkopf von der Universität Göttingen, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht. Schorkopf erläuterte die aus seiner Sicht fünf leitenden Prinzipien des sozialistischen Verfassungsrechts: Die Setzung einer Systemideologie sowie der Entwurf einer „Sozialistischen Demokratie“, die sich in einem „demokratischen Zentralismus“ und einer „horizontalen Gewalteneinheit“ manifestiert. Außerdem referierte Schorkopf zur „Sozialistischen Gesetzlichkeit“ und der „Einheit von Grundrechten und Grundpflichten“.
Das gefüllte Auditorium debattierte lebendig darüber, welche Rolle eine Verfassung in einem autoritär-diktatorischen Staat wie der DDR spielt, welche Position die Blockparteien der DDR an der Gesetzgebung tatsächlich einnahmen und ob eine politische Gemeinschaft überhaupt ohne eine „Systemideologie“ denkbar ist, so unterschiedlich diese auch sein mag.



07.01.2026
Der dritte Vortrag in der Reihe „Recht im Sozialismus“, gehalten von Prof. Dr. Arnd Koch von der Universität Augsburg, befasste sich auf der Grundlage zahlreicher Archivmaterialien mit der Todesstrafe in der DDR. Im Mittelpunkt standen die Anwendungshäufigkeit, die Anwendungsbereiche – insbesondere Staatsverbrechen, Mord und NS-Verbrechen – sowie die Arten der Vollstreckung der Todesstrafe.
Zu Beginn gab der Referent einen historischen Überblick und erläuterte, dass die Rechtsordnung der DDR bis zum Jahr 1987 die Todesstrafe beinhaltete, sie jedoch letztmalig 1981 vollstreckt wurde. Eine rechtswissenschaftliche Diskussion über das Für und Wider der Todesstrafe entwickelte sich in der DDR anders als in anderen Staaten des Warschauer Paktes nicht.
Arnd Koch zeigte, dass die Todesstrafe in den 1950er Jahren im Sinne der konsequenten Abgrenzungspolitik gegenüber dem Faschismus als notwendiges Instrument betrachtet worden sei, um ehemalige Nationalsozialisten zur Rechenschaft zu ziehen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Potsdamer Abkommen nachzukommen. Abseits ausgewählter Verfahren insbesondere gegen NS-Täter, die gezielt öffentlich inszeniert wurden, sei der sozialistische Staat der DDR darauf bedacht gewesen, die Vollstreckung der Todesstrafe geheim zu halten.
Abschließend ging der Referent auf die außenpolitischen Motive ein, die zur überraschenden Abschaffung der Todesstrafe führten. In der Diskussion wurde das Thema disziplinübergreifend vertieft. Der Vortrag machte deutlich, dass der Umgang der DDR mit der Todesstrafe weniger von moralischen oder gar von strafrechtstheoretischen Überlegungen, sondern insbesondere von außenpolitischen Interessen geleitet und nicht frei von ideologischen Widersprüchen war.



03.12.2025
Wie gestaltete sich das juristische Studium in der DDR? Welche Prüfungen mussten abgelegt und welche Voraussetzungen erfüllt werden, um später beruflich tätig werden zu können? Und welche beruflichen Perspektiven hatten die Studierenden? Zu diesen Fragen teilten DirAG Brandt und RiAG Reimer ihre Erinnerung mit den zahlreichen Zuhörenden.
So erinnerten sich beide Zeitzeugen an die drei Ausbildungsorte in Halle/Leipzig (Wirtschaftsjuristen), Jena (Staatsanwälte) und der Humboldt Universität zu Berlin (Richter, Notare und Rechtsanwälte), an eine verschwindend geringe Anzahl von Rechtsanwälten, an Rechtsberatungssprechstunden durch lokale Richter und an den für den Zugang zum juristischen Studium unerlässlichen Aufenthalt in der Produktion (für Frauen) oder in der NVA (für Männer). Berichtet wurde außerdem von der Privilegierung von Bauern- oder Arbeiterkindern bei der Studienzulassung und dem weitgehenden Ausschluss von Kindern aus Akademikerfamilien und Kirchenangehörigen. Es galt Anwesenheitspflicht in allen Vorlesungen und Seminaren und der spätere Job stand bereits zu Beginn des Studiums fest, ganz im planwirtschaftlichen Sinne. Die Studieninhalte wurden nicht diskursiv entwickelt, sondern als unstreitig dargestellt.



26.11.2025
Unter dem Generalthema „(Un-) Recht in Unrechtssystemen“ füllt die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät die Auseinandersetzung mit der Einflussnahme diktatorischer bzw. autoritärer Regime auf bestehende Rechtssysteme mit Leben. Die dazugehörige Vortragsreihe im Wintersemester 25/26 beschäftigt sich mit dem „Recht im Sozialismus“. Den Anfang machte Prof. Dr. Adrian Schmidt-Recla von der Universität Jena.
Wie wirkte sich der Sozialismus auf die Zivilrechtsordnung der DDR aus? Wie unterscheidet sie sich vom gegenwärtigen liberalen Rechtsverständnis? Anhand von drei anschaulichen Fällen rund um Hundefutter, Kofferradios und Interflugreisen beschrieb Adrian Schmidt-Recla, wie das sozialistische Zivilrecht der DDR durch Ideologisierung, Marginalisierung beziehungsweise Funktionalisierung, Heteronomisierung und Simplifizierung geprägt war. So wurde es zum Einfallstor des wirtschaftspolitischen Planungsprozesses, der zunehmenden Vergesellschaftung zum Volkseigentum und der politischen Homogenisierung.
Ein gelungener Auftakt der Reihe „Recht im Sozialismus“.




Zu viel Recht?
Das Recht ist überall. Es gestaltet und durchdringt alle Lebensbereiche. Und es vermehrt sich ständig. Gerade in Deutschland war dies lange im Sinne politischer Mehrheiten, verlangte doch die immer komplexer werdende Gesellschaft nach immer mehr Regelungen. In jüngerer Zeit hat sich das Blatt gewendet. Zunehmend wird auf unterschiedlichen rechtlichen Ebenen und in verschiedenen Sachmaterien ein „Zu viel“ an Recht beklagt.
An diese Beobachtung knüpften die Greifswalder Rechtsvorträge im Sommersemester 2025 an und fragten nach dem richtigen rechtlichen Maß. Lassen sich angemessene Niveaus rechtlicher Durchdringung von Sachmaterien und Politikfeldern bestimmen? Können politische, historische und rechtliche Gründe für Überregulierung ausgemacht werden? Und wie können und sollten der Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit auf diese Phänomene reagieren? Antworten darauf fanden die Vorträge der Reihe „Zu viel Recht?".
Nachfolgend finden Sie Berichte über alle Veranstaltungen der Vortragsreihe „Zu viel Recht?”.
15.07.2025
Den abschließenden Vortrag der Vortragsreihe „Zu viel Recht?“ hielt Prof. Dr. Norbert Lammert, seines Zeichens vormaliger Präsident des Deutschen Bundestages und gegenwärtiger Vorsitzender der Konrad-Adenauer-Stiftung. Lammert näherte sich der Frage nach einem möglichen Zuviel an Verfassungsrecht nicht nur aus rechtlicher, sondern vor allem aus politischer, gesellschaftlicher und historischer Perspektive – geprägt durch seine langjährige Erfahrung als Politiker, Parlamentspräsident und Verfassungspraktiker.
Zum Einstieg rekurrierte der Referent auf Montesquieu sowie Kant und argumentierte, dass sich Montesquieus Freiheitskonzept als zu eng gefasst erweise. Danach endet die Freiheit dort, wo das Gesetz beginnt. Vielmehr übersteige das menschliche Wollen, getragen von individuellen Bedürfnissen und gesellschaftlichen Erwartungen, häufig den Rahmen des rechtlich Zulässigen. Gegenüber dem bekannten Diktum von Immanuel Kant, wonach das Recht nie der Politik, wohl aber die Politik dem Recht weichen muss, gab Lammert zu bedenken, dass auch die Politik Schutz vor dem Recht benötige. Die rechtliche Begrenzung gewählter Volksvertreter bedeute zugleich eine Einschränkung des Souveräns – des Volkes. Besonders deutlich zeige sich dies im Kontext der Europäischen Union: Zentrale Regelungen seien dort in Verträgen festgeschrieben, deren Änderung Einstimmigkeit voraussetze und damit politisch kaum zu realisieren sei. Das Europäische Parlament könne aufgrund primärrechtlicher Vorgaben nur begrenzt auf die Verträge Einfluss nehmen, weshalb sich die Stimme des Wählers über das Parlament regelmäßig nur auf Randthemen auswirke. Dies berge das Risiko, dass ein Gefühl von Hilflosigkeit und institutioneller Ablehnung bei den Wählern entstehe.
Anschließend fokussierte Lammert die nationale Ebene. Statistisch lasse sich eine Überkonstitutionalisierung durchaus belegen: Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes habe sich sein Textumfang verdoppelt. Einige der hinzugekommenen Regelungen würden dem an verfassungsrechtliche Normen gestellten Anspruch nach Grundsätzlichkeit und Wesentlichkeit nicht gerecht. Trotz dessen bleibe das nunmehr 75 Jahre alte Grundgesetz eine stabile und überzeugende Verfassung. Insbesondere die konsequente Gewaltenteilung sowie die Etablierung eines eigenständigen Verfassungsgerichts hob Lammert lobend hervor.
Einschränkend sei allerdings festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht über die Jahre hinweg nicht nur die Maßstäbe des Grundgesetzes angewendet, sondern zunehmend selbst Maßstäbe für politisches Handeln gesetzt habe. Grund dafür sei vor allem die letztlich unmögliche Trennung von (Verfassungs-)Recht und Politik, prüfe das Verfassungsgericht doch Gesetze, also Produkte der Politik, am Maßstab des Grundgesetzes, wobei es den geschriebenen Verfassungstext im Lichte der politischen Entwicklungen auslege.
Besonders eindrücklich zeige sich dies beim verfassungsgerichtlichen Umgang mit dem assistierten Suizid. Vor der einschlägigen Entscheidung Karlsruhes im Jahr 2020 hatte sich der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nach einem langwierigen, komplexen und überparteilichen Prozess dafür entschieden, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung zu verbieten. Das Bundesverfassungsgericht setzte sich gleichwohl, wenn auch mit vertretbarer Argumentation, über diese wohlüberlegte Entscheidung der Politik hinweg, indem es dieses Verbot für verfassungswidrig erklärte. Dies sei kritisch zu betrachten, denn auf diese Weise beanspruche das Gericht das letzte Wort gegenüber dem Gesetzgeber, der über eine deutlich breitere demokratische Legitimation verfüge.
Lammert mahnte in seinem Vortrag darauf zu achten, wo das Bundesverfassungsgericht seiner Rolle als Hüter der Verfassung gerecht werde und wo es beginne, selbst Politik zu gestalten. Wo Verfassungsinterpretation zur Verfassungsweiterentwicklung werde, brauche es eine neue Sensibilität für die Ausbalancierung juristischer Kontrolle und politischer Gestaltung. Mit anderen Worten: Über eine gut begründete Position des Gesetzgebers dürfe sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit einer ebenso gut begründeten Einschätzung hinwegsetzen.





09.07.2025
Mit einem rechts-, verwaltungs- und politikwissenschaftliche Perspektiven vereinenden Vortrag zum Thema „Zu viel Verwaltungsrecht?“ setzte Prof. Dr. Martin Burgi von der LMU München die Vortragsreihe „Zu viel Recht?“ fort.
„Verwaltungsrecht“ stand im Vortrag stellvertretend für den in der öffentlichen Diskussion dominierenden Begriff der „Bürokratie“, unter den Burgi, im Anschluss an Max Weber, sowohl die Implementierung staatlicher Rechtsregeln durch die Verwaltung als auch die Regeln selbst fasste.
Der Referent machte deutlich, dass eine produktive Debatte über ein Zuviel an Bürokratie eine präzise Terminologie erfordert. So sei im Bürokratiekontext kein schlichter „Abbau“ im Sinne eines einfachen Reduzierens notwendig, sondern ein gezielter „Rückbau“, verstanden als gestalterische Anpassung und Modernisierung der Bürokratie.
Sodann wurden differenziert die Gegenstände („Was“) und die Begünstigten von Entbürokratisierungsbemühungen („Wer“) beleuchtet. Durch den Rückbau hoheitlicher Aufgaben, materiellrechtlicher Vorgaben und Standards sowie von Verfahrensregeln könnten sowohl Grundrechtsträger als auch staatliche Stellen, allen voran die in ihrem Selbstverwaltungsrecht geschützten Kommunen, begünstigt werden.
Daran anknüpfend analysierte Burgi verschiedene in der Entbürokratisierungsdebatte thematisierte Maßnahmen. Kritisch zeigte er sich sowohl gegenüber sog. „1-in-1-out-Regeln“ als auch gegenüber „Checkstationen“, wie sie etwa der Zwischenbericht der Initiative für einen handlungsfähigen Staat vorschlägt. Sie verursachten zumeist mehr Aufwand als sie positive Rückbaueffekte erzielten. Potential hätten hingegen sog. Prüflabore, jedoch nur in ausgewählten Bereichen. Auch Anzeigepflichten und negative Schutznormen, die der Ausweitung von Klagebefugnissen entgegenwirkten, könnten zur Entlastung beitragen. Vor allem aber sei ein grundlegender Perspektivwechsel im Verwaltungsverfahren erforderlich: Statt von einem Grundmisstrauen auszugehen, sollte die Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen – etwa durch das Einholen einer Eideserklärung anstelle weiterer Nachweise.
Um einen effizienten Bürokratierückbau zu ermöglichen, präsentierte Burgi abschließend ein Prüfraster: Zuerst gilt es danach zu klären, welchen konkreten Nutzen die Rückbaumaßnahme erwarten lässt und wie dieser im Verhältnis zum Nutzen der abzuschaffenden Regelung steht. Anschließend müssten mögliche Bürokratieverlagerungen auf nachgeordnete staatliche Ebenen erkannt und vermieden werden. Zuletzt dürfe der Bürokratierückbau nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen.
Der Vortrag stellte eindrucksvoll unter Beweis, dass für einen gelingenden Bürokratierückbau keine einfachen Lösungen zur Verfügung stehen. Um diese komplexe Herausforderung bewältigen zu können, bedarf es vielmehr eines differenzierten Ansatzes. Mit anderen Worten: Einem „Zuviel“ an Bürokratie gilt es wohlüberlegt mit dem Skalpell, nicht grob mit der Kettensäge zu begegnen.


26.06.2025
Mit Antworten auf die Frage „Zu viel Europarecht?“ eröffnete Prof. Dr. Claus Dieter Classen von der Universität Greifswald die neue Vortragsreihe „Zu viel Recht?“ im Rahmen der Greifswalder Rechtsvorträge.
Eingangs unterschied Classen zwischen einem systemexternen Maßstab für das richtige Maß von Recht, der auf die Auswirkungen von Recht auf Freiräume von privaten und öffentlichen Akteuren fokussiert, und einem systeminternen Maßstab, der in den Blick nimmt, ob das Recht seine Ziele noch wirksam erreichen kann.
Sodann widersprach der Referent mit Blick auf das unionale Primärrecht der in der Literatur vorgetragenen These einer „Überkonstitutionalisierung“ der Europäischen Union und einer damit vermeintlich einhergehenden (zu) großen Machtkonzentration beim Europäischen Gerichtshof. Das Vertragsrecht enthalte nur wenige materielle Vorgaben, bei deren interpretativen Entfaltung der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum belasse.
Mit Blick auf das Sekundärrecht sei hingegen durchaus eine Vielzahl von Rechtsakten und eine große Regelungsdichte zu diagnostizieren. Classen räumte die damit verbundenen Herausforderungen für Rechtsanwender ein, betonte jedoch, dass die hohe Anzahl und Dichte der Regelungen nicht als Produkte willkürlicher Überregulierung missverstanden werden dürften. Vielmehr lägen ihnen strukturelle Eigenheiten der Europäischen Union zugrunde, die man beklagen, aber kaum beseitigen könne. Viel Sekundärrecht – so Classen – habe zwar seinen Preis; weniger Sekundärrecht aber auch.
Ein gelungener Auftakt, der keine einfachen Antworten bereithielt, sondern zum Nachdenken anregte und damit den Ton für die weitere Vortragsreihe setzte.


