Reform des Studiengangs Rechtswissenschaften

28.06.2021

Der Prüfungsausschuss für den Studiengang Rechtswissenschaften informiert.

 

 

Ab Wintersemester 2021/2022 stehen wichtige Reformen an in folgenden Bereichen:

  1. Aufbau des Studiums
  2. Neugestaltung der Schwerpunktbereichsangebote
  3. Liberalisierung im Prüfungswesen, Studienzeitbegrenzung

 

I. Aufbau des Studiums

 

Die durch Änderung des Deutschen Richtergesetzes Ende 2019 erfolgte Ausdehnung der Regelstudienzeit von neun auf zehn Semester gab Anlass zu Anpassung und Verbesserung des Studienablaufs in den Musterstudienplänen. – Für den Studienbeginn im Wintersemester gilt folgendes (ebenso überwiegend für den Studienbeginn im Sommersemester):

1. Zivilrecht

  • Verschiebung der Veranstaltungen „Grundzüge des Handelsrechts“ und „Grundzüge des Rechts der Personenvereinigungen“ nach hinten (um jeweils zwei Studiensemester)
  • Vorverlegung der Veranstaltungen „Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht“ (um ein Studiensemester, Einbeziehung in den Prüfungsstoff Anfängerübung Privatrecht II ab Wintersemester 2022/2023), „Grundzüge des Arbeitsrechts“ (um ein Studiensemester) und „Grundzüge des Familienrechts“ (um zwei Studiensemester) *
  • Einführung einer Doppelübung bei der Vorgerücktenübung im Privatrecht (ab Sommersemester 2022, ebenfalls mit Beginn ein Studiensemester früher als bislang) *

2. Strafrecht

  • Zusammenführung der bisherigen Vorlesungen „Grundkurs“ und Aufbaukurs“ in einer „großen“ (fünfstündigen) Vorlesung „Strafrecht AT“ (im selben Studiensemester wie bisher der Grundkurs)
  • Aufteilung der Vorlesung „Vertiefungskurs I“ in zwei zweistündige Vorlesungen „Strafrecht BT I“ und „Strafrecht BT II“ mit Vorverlegung der Vorlesung „Strafrecht BT I“ (um ein Studiensemester gegenüber dem bisherigen Vertiefungskurs I) *
  • Umbenennung des „Vertiefungskurses II“ in „Strafrecht BT III“ (unter Beibehaltung des Studiensemesters)
  • Vorverlegung der Vorgerücktenübung im Strafrecht sowie der Veranstaltungen „Strafprozessrecht“ (um jeweils ein Studiensemester) *

3. Öffentliches Recht

  • Vorverlegung der Veranstaltungen „Bauplanungsrecht“ (um ein Studiensemester)*

4. Grundlagenveranstaltungen

  • Es ist nur noch eine Veranstaltung zu besuchen, es wird jedes Semester eine, aber auch nur eine Veranstaltung angeboten

5. Examensvorbereitung

  • Ausdehnung der Examensvorbereitungsphase auch in das 9. Semester mit kontinuierlichem Veranstaltungsangebot (alternativ Examensvorbereitung im Eigenstudium im 9. Semester)

* Vorgerückte, die diese Veranstaltungen noch nicht besucht haben, sollten beachten, dass der Fakultätsrat, um einen gleitenden Übergang von den bisherigen Musterstudienplänen zu ermöglichen, für eine Übergangszeit Vorlesungspläne abweichend vom neuen Musterstudienplan beschließen kann.

 

 

II. Neugestaltung der Schwerpunktbereichsangebote

  • Der Schwerpunkt „Grundlagen des Öffentlichen Rechts“ läuft aus: Vorlesungen zum Schwerpunkt „Grundlagen des Öffentlichen Rechts“ werden letztmalig im Wintersemester 2021/22 angeboten, Prüfungen sind allerdings noch möglich im ersten regulären Versuch im Sommersemester 2023, im Übrigen letztmalig im Sommersemester 2025.
  • An seine Stelle tritt der ab Wintersemester 2021/22 beginnende Schwerpunktbereich „Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht“. In diesem neuen Schwerpunkt werden examens- und praxisrelevante Themenbereiche des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts forschungsnah erörtert und fortentwickelt. Insbesondere werden Überblicke und Vertiefungen im Umwelt-, Energie-, Klimaschutz-, Infrastruktur- und Planungsrecht unter Integration des Europa- und Völkerrechts angeboten. Darüber hinaus ist auch das unionale (Eigen-)Verwaltungsrecht, u. a. mit seinen wirtschafts- und umweltrechtlichen Bezügen, Gegenstand des Schwerpunkts. Ferner werden die Digitalisierung der Verwaltung und des Verwaltungsverfahrens sowie Steuerungsmöglichkeiten und -grenzen der Verwaltung in Theorie und Praxis vorgestellt und diskutiert. Der Schwerpunktbereich beinhaltet sieben Vorlesungen à 2 SWS, die im Kern von den Profs. Drs. Schlacke, Sauthoff, Münkler und Classen gehalten werden:  

    – Umweltrecht Allgemeiner Teil (AT)
    – Umweltrecht Besonderer Teil (BT)
    – Energie- und Klimaschutzrecht
    – Infrastruktur- und Planungsrecht
    – Verfassungs- und Verwaltungsrechtsschutz
    – Steuerung und Digitalisierung: verwaltungsrechtliche Strukturen und Instrument
    – Europäisches Verwaltungsrecht
    – und ein Seminar: Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht (Schlacke, Sauthoff) oder Europarecht (Classen).
     
  • Der Schwerpunktbereich „Recht der Wirtschaft“ mit seinen beiden Zweigen „Unternehmen und Arbeit“ und „Unternehmen und Wettbewerb“ wird ab Wintersemester 2021/22 abgelöst durch zwei neue Schwerpunktbereiche „Unternehmen und Arbeit“ und „Unternehmen und Medien“. Ausgangspunkt des letzteren Bereichs sind die Entwicklungen der heutigen Medien. Schwerpunkte liegen daher im Internet- und Online-Recht. So wird in der Vorlesung "Äußerungsrecht" die Frage behandelt, wer für Äußerungen im Internet haftet (Provider, Suchmaschinen, einzelne User etc.) und wie sich die Zurechnung von Äußerungen gestaltet. Die Vorlesung „Medienrecht“ trägt den umfangreichen Neuerungen durch den Medienstaatsvertrag Rechnung. In den beiden übrigen Lehrveranstaltungen („Wettbewerbsrecht“, „Immaterialgüterrecht“) wird zum Beispiel die rechtliche Bedeutung der Influencerwerbung, die neuen "Faktenchecks" auf Facebook oder ähnlichen Plattformen und das Zugänglichmachen von Werken im Internet thematisiert. Der Schwerpunktbereich Unternehmen und Arbeit behält in weiteren Teilen seinen ursprünglichen Zuschnitt („Wettbewerbsrecht“ ersetzt allerdings auch hier „Kartellrecht“).

    Im Schwerpunktbereich „Recht der Wirtschaft“ erworbene Prüfungsleistungen gelten als Prüfungsleistungen in den neuen Schwerpunktbereichen „Unternehmen und Arbeit“ und „Unternehmen und Medien“.
  • Ab Wintersemester 2021/22 werden Inhalte des Schwerpunktbereichs „Gesundheits- und Medizinrecht“ aktualisiert. Dabei geht es insbesondere um die Ergänzung des Themenbereichs Grundlagen des Gesundheits- und Medizinrechts (bislang Grundlagen des Sozial- und Gesundheitsrechts) um eine Betrachtung auch der Wirtschaftlichkeitssicherungsmechanismen und bei der Gesundheitsprävention im Zusammenhang mit dem Besonderen Gesundheitsrecht um die Einbeziehung der e- Health und um eine Vertiefung in Referenzbereichen, vor allem im Transplantations- und Medizinprodukterechts, im Recht der Sterbebegleitung und im öffentlich- rechtlichen Fortpflanzungs- und Gendiagnostikrecht.

 

III. Liberalisierung im Prüfungswesen, Studienzeitbegrenzung

  • Ausdehnung der Wiederholungsmöglichkeiten von Fachprüfungen von zwei auf drei (Anfängerübungen und Klausuren der Grundlagenveranstaltungen
  • Antritt zur Wiederholung nach Wahl der Studierenden, der nächstmögliche Termin wird empfohlen (Keine Zwangsanmeldung zu Wiederholungen beim nächstmöglichen Prüfungstermin wie bisher)
  • Im Falle des Nichtbestehens separate Wiederholungsmöglichkeit einzelner Schwerpunktbereichsprüfungsleistungen (Klausur, Studienarbeit mit mündlicher Prüfung); gilt noch nicht im Freiversuch
  • Bei Langzeitstudium Beendigung der Einschreibung möglich, wenn die Studienzeit das Doppelte der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit (also 20 Studiensemester) überschreitet, ohne dass alle Prüfungen erfolgreich absolviert wurden, deren Bestehen zum Abschluss des Studiums erforderlich sind (also einschließlich der Ersten Juristische Prüfung). Auch in diesem Fall Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung möglich.

 

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