Hilfsmittelregelungen Wirtschaftswissenschaften
Die weiter unten aufgelisteten Hilfsmittelregelungen betreffen folgende Studiengänge:
Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
- Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.)
- Management & Recht (B.Sc.)
- Betriebswirtschaftslehre (M.Sc.)
- Health Care Management (M.Sc.)
- Betriebswirtschaftslehre (Diplom) – auslaufend
- Recht - Wirtschaft - Personal (B. A.) – auslaufend
Philosophische Fakultät
- Alle Studiengänge, die Klausuren an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät voraussetzen
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
- Alle Studiengänge, die Klausuren an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät voraussetzen
Elektronische Geräte
Vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung des für den jeweiligen Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses werden bei Klausuren bzw. Aufsichtsarbeiten Computer, Notebooks, Netbooks, Tablets, Mobiltelefone, Smartphones oder ähnliches elektronisches Gerät als verbotene Hilfsmittel eingestuft.
Bereits das Mitführen solcher Geräte in den Prüfungsraum führt zur Annahme eines Täuschungsversuchs.
Ausnahmen bestehen für vom Aufgabensteller zugelassene Taschenrechner (s. gleich).
Taschenrechner
Aktualisiert am 10.02.2020
In Klausuren, in denen Taschenrechner zugelassen sind und für die keine Ausnahmen definiert wurden, sind die folgenden Regeln zu beachten.
Zugelassen sind einfache wissenschaftliche Taschenrechner. Es wird empfohlen, dass sie mindestens Exponenten, Wurzeln, Logarithmus und Exponentialfunktion beherrschen.
Konkrete geeignete Modelle:
- Casio: FX-82…, FX-83…, FX-85…, FX-86…, FX-87…
- Texas Instruments: TI-30… (außer “Pro”), TI-34…
- Sharp: EL-500…, EL-520…, EL-531…, EL-W531…
- Citizen: SR-270X
Nicht zugelassen sind Taschenrechner mitFunktionen wie Matrixrechnung, Gleichungssysteme, Integral- und Differentialrechnung, Programmierbare Rechner, Grafikrechner sowie Computer-Algebra-System (CAS) Rechner.
Konkrete Beispiele für Modelle, die nicht zugelassen sind:
- Casio: FX-3…(außer FX 350), FX-4…, FX-5…, FX-6…, FX-7…, FX-9… , CG…, ClassPad…, Algebra…
- Texas Instruments: TI-30X Pro, TI-8…, TI-Nspire…, Voyage…
- Sharp: EL-W506…, EL-99…
Wörterbücher
Wörterbücher (rein übersetzende, keine inhaltlich erläuternden Wörterbücher) ohne jegliche handschriftliche Eintragungen sind als Hilfsmittel zulässig.
Gesetzestexte (für Klausuren mit juristischen Inhalten)
Allgemeines
Für Klausuren mit juristischen Inhalten sind Gesetzestexte zulässig, die die Studierende selbst zu stellen haben.
Zugelassene Gesetzestexte
- Alle im Handel oder über Parlamente, Zentralen für politische Bildung oder Ähnliches erhältlichen Gesetzessammlungen mit folgenden Gesetzen: BGB, HGB, EGV, GG, BVerfGG, VwVfG, VwGO.
- Weitere abgedruckte Gesetzestexte in der jeweiligen Sammlung sind unschädlich.
Kennzeichnungen in Gesetzestexten
Unzulässig sind:
- eingeschriebene Wörter oder Zahlen im Gesetzestext.
Zulässig sind:
- Reine Markierungen im vorhandenen Text (z.B. Unterstreichungen, Textmarker, Einkreisen von einzelnen Begriffen auch jeweils in verschiedenen Farben).
- Auffindehilfen (Post-Its), etwa Klebezettel, mit der Nummer des oder der §§ oder Art., an dem dieser Zettel befestigt ist einschließlich Bezeichnung des Gesetzes einschließlich Überschriften oder Teile der Überschriften der jeweiligen Vorschrift (keine Querverweise zu deren Vorschriften).
Besonderheiten bei ausländischen Studierenden
Ausländische Studierende dürfen zweisprachige Gesetzestexte benutzen, wenn sich in dem Buch ein Vermerk „zulässiges Hilfsmittel“ befindet (zu beantragen beim zuständigen Prüfungsausschuss oder einer von dem Ausschuss beauftragten Studienberatung bzw. Fachstudienverantwortlichen).