Hilfsmittelregelungen Rechtswissenschaften

Die weiter unten aufgelisteten Hilfsmittelregelungen betreffen den Studiengang Rechtswissenschaften (Abschluss: Erste juristische Prüfung).

Elektronische Geräte

Elektronische Geräte 

Bei Klausuren bzw. Aufsichtsarbeiten werden Computer, Notebooks, Netbooks, Tablets, Mobiltelefone, Smartphones, Smartwatches oder ähnliche elektronische Geräte als verbotene Hilfsmittel eingestuft.

Diese Geräte sind ausgeschaltet in Jacke oder Tasche zu verstauen, die sich nicht am Arbeitsplatz befinden. Werden technische Hilfsmittel dagegen am Arbeitsplatz mitgeführt, gilt dies als

Täuschungsversuch. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gerät eingeschaltet ist, ob es genutzt wurde oder ob es am Körper getragen wird. Verlässt der Prüfling während der

Bearbeitungszeit den Klausurraum mit solch einem Gerät, wird dies ebenfalls als Täuschungsversuch gewertet. Es wird daher empfohlen, alle Telefone und sonstige Wertsachen nicht in den Klausurraum mitzubringen.

Für Klausuren zu den Veranstaltungen "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (für Juristen)" sowie "Einführung in die Volkswirtschaftslehre" (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 StudO RW) können vom Aufgabensteller Taschenrechner zugelassen werden entsprechend den Regeln Hilfsmittel Wirtschaftswissenschaften (Abschnitt Taschenrechner)

Gesetzestexte

Allgemeines und Kennzeichnungen in Gesetzestexten

  • Die von Studierenden für alle Klausuren des rechtswissenschaftlichen Studiums selbst zu stellenden Gesetzestexte dürfen außer Klebezettel zur Markierung des Beginns von Gesetzen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.

Zugelassene Gesetzestexte für Klausuren der Zwischenprüfung:

  • Alle im Handel oder über Parlamente, Zentralen für politische Bildung oder Ähnliches erhältlichen Gesetzessammlungen mit folgenden Gesetzen: BGB, HGB, EGV, GG, BVerfGG, VwVfG, VwGO
  • Weitere abgedruckte Gesetzestexte in der jeweiligen Sammlung sind unschädlich.

Zugelassene Gesetzestexte für Klausuren der Schwerpunktbereichsprüfung: