Aktuelles und Ankündigungen des Lehrstuhls
Vortrag „Ergebnisse aus der MEGAVO Studie und Ausblick auf die weitere Forschung“ von Frau Prof. Dr. Anja Schiemann, Universität zu Köln
Dienstag, 07.01.2025, 18:15 Uhr bis 19:45 Uhr, Hörsaal 1.22, Ernst-Lohmeyer-Platz 1
Vortrag mit Diskussion im Rahmen der Vorlesung „Tatort Justiz“ für alle Interessierten, unabhängig von der sonstigen Teilnahme an der Vorlesung
MEGAVO steht für Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von Polizeivollzugsbeamten. Die bundesweite Polizeistudie ging von März 2021 bis August 2024 der Frage nach, mit welcher Motivation sich Mitarbeitende der Polizeien des Bundes und der Länder für ihren Beruf entschieden haben und was als belastende, aber auch motivierende Faktoren Einfluss auf die Motivation von Polizeibeamten nimmt. Neben tagtäglichen Belastungsfaktoren wurden auch Gewalterfahrungen in den Blick genommen. Zentraler Forschungsaspekt war darüber hinaus auch die Erfragung von politischen Einstellungen sowie zu demokratie- und menschenfeindlichen Orientierungen. Dazu wurden neben Experteninterviews auch zwei Online-Befragungen durchgeführt, deren Ergebnisse vorgestellt werden sollen. Da die Studie für weitere drei Jahre gefördert wird, wird auch ein Ausblick auf die geplante weitere Forschung gegeben.
Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2024/25
Die im kommenden Semester angebotenen Lehrveranstaltungen können hier eingesehen werden.
Aktuelle Veröffentlichungen
Strafrechtliche Grundlagen: Schuldfähigkeit, Strafen und Maßregeln, Verhandlungs-, Vernehmungs- und Haftfähigkeit
In: Völlm / Schiffer (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, Rechtliche, klinische und ethische Aspekte. 2024 S. 67 – 94 (mit Teresa Beling).
Inhaltsbeschreibung zum Kapitel:
„Die Begutachtung von Personen mit psychischen Störungen findet auf verschiedenen Wegen Eingang in den Strafprozess. Neben dem praktisch wichtigen Fall der Begutachtung von Beschuldigten hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit bei Tatbegehung finden sich gesetzlich normierte Begutachtungspflichten insbesondere im Recht der Maßregeln der Besserung und Sicherung, die als neben den Strafen zweite Spur des Strafrechts der Sicherung der Allgemeinheit vor gefährlichen Personen durch deren Behandlung dienen. Auch bei Lockerungs- oder Entlassungsentscheidungen im Kontext des Straf- und Maßregelvollzugs kann ein Gutachten zur Prognose des Rückfallrisikos Untergebrachter oder Gefangener notwendig werden. Ergeben sich im Verfahren aus dem psychischen oder körperlichen Zustand der beschuldigten Person Zweifel an ihrer Verhandlungs-, Vernehmungs- oder Haftfähigkeit, kommt auch in diesem Fall eine sachverständige Beurteilung in Betracht.“
Vorbemerkung zu §§ 66 ff. sowie §§ 66-72 StGB.
In: Satzger / Schluckebier (Hrsg.), Strafgesetzbuch Kommentar, 6. Auflage, 2024.
Aus der Verlagsbeschreibung:
Anschaulich, praxisorientiert und mit wissenschaftlicher Tiefe wird das Strafrecht in seiner gesamten Bandbreite erläutert. Das Werk bietet einen schnellen und übersichtlichen Einblick in das gesamte materielle Strafrecht und rundet dieses somit in Ergänzung zum Schwesterwerk zur Strafprozessordnung perfekt ab. Der Zusammenschluss von hochrangigen Autor:innen, welche sowohl in Praxis als auch in Literatur verwurzelt sind, garantiert eine Kommentierung auf höchsten Niveau.
NEU in der 6. Auflage:
- Der langjährige Autor Prof. Dr. Raik Werner (Richter am BGH) tritt in die Fußstapfen von Prof. Dr. Gunter Widmaier und wird Mitherausgeber;
- weitere Zugänge und Wechsel in der Autorenschaft;
- Die Neuauflage umfasst sämtliche StGB-Änderungsgesetze. Stellvertretend für die Vielzahl gesetzlicher Reformen, die Eingang in die 6. Auflage gefunden haben, seien erwähnt die Gesetze
- zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des 108e des StGB,
- zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität,
- zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder,
- zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution,
- zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche,
- zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Vollzugsöffnende Maßnahmen und Entlassungsvorbereitung – Gesetzgebung und Praxis in den Bundesländern
in Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2024, S. 11-35 (mit Frieder Dünkel, Bernd Geng, Ineke Pruin, Paul Beresnatzki, Judith Treig)
Zusammenfassung:
Der Beitrag behandelt die rechtliche und rechtstatsächliche Entwicklung vollzugsöffnender Maßnahmen in Deutschland im Vergleich der Bundesländer. Als vollzugsöffnende Maßnahmen werden hier vor allem die Verlegung in den offenen Vollzug, Ausgang, Langzeitausgang (regelmäßig 2–3 Tage) und Freigang, d. h. das regelmäßige Verlassen der Anstalt, um einer Arbeit oder Ausbildungsmaßnahme nachzugehen, zudem aber auch Ausführung und Außenbeschäftigung angesehen. Die Rechtslage unterscheidet sich angesichts der seit 2006 erlassenen Länderstrafvollzugsgesetze in einigen Detailfragen erheblich mit Blick auf ein mehr oder weniger stark öffnungsorientiertes Vollzugsregime. Die Praxis divergiert im Bundesländervergleich anhand der in den Ländern erstellten Statistiken. In Berlin und Nordrhein-Westfalen befinden sich stichtagsbezogen ca. 6–10-mal so viele Gefangene im offenen Vollzug wie in Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen. Ähnliche Unterschiede finden sich bei den Vollzugslockerungen, wo die Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehr viel stärker von überleitungsorientierten Maßnahmen Gebrauch machen als die südlichen Bundesländer in Ost- und Westdeutschland. Weitere Details wie z. B. die während der Corona-Pandemie in unterschiedlichem Ausmaß rückläufigen Lockerungszahlen werden erörtert. Insgesamt zeigen sich einige Defizite und unausgeschöpfte Potenziale eines überleitungsorientierten Vollzugs, von dem offensichtlich nur ein Teil der Gefangenen profitiert. Dabei zeigt sich, dass eine »liberalere« lockerungsfreundliche Vollzugspraxis nicht zu einer Einbuße an Sicherheit für die Allgemeinheit führt, indem Gefangene Lockerungen missbrauchen.
„Systemsprenger*innen“? Junge Menschen im Strafvollzug – Entwicklungsdaten zu Belegung, Öffnung und Merkmalen der Gefangenenstruktur im Jugendstrafvollzug
In: Kieslinger / Dressel / Haar (Hrsg.), Systemsprenger*innen: Ressourcenorientierte Ansätze zu einer defizitären Begrifflichkeit, 2. Aufl., S. 115 – 160 (mit Frieder Dünkel und Bernd Geng)
Der Beitrag von Friedrich Dünkel, Bernd Geng und Stefan Harrendorf setzt sich mit folgender Problematik auseinander „Systemsprenger*innen? Junge Menschen im Strafvollzug – Entwicklungsdaten zu Belegung, Öffnung und Merkmalen der Gefangenenstruktur im Jugendstrafvollzug“. Die Delikttstruktur hätte sich seit 1990 wesentlich verändert. Der Anteil von Gewalttaten sei um 82 % gestiegen, derjenige von gewaltlosen Eigentumsdelikten dagegen sei um 52 % gesunken. Bei den schwierigen Ausgangslagen des Klientels könne weder von einem überwiegenden Scheitern des Strafvollzugs noch von einem optimalen Resultat der Rückfallverhinderung gesprochen werden.
Art. 5-7 EMRK sowie Protokolle 4, 6, 7, 12 und 13 zur EMRK
In: Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer (Hrsg.), EMRK: Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar (mit Stefan König und Lea Voigt)
Aus der Verlagsbeschreibung:
Der Handkommentar zur EMRK ist meinungsprägend, wenn es um den effektiven Grundrechtsschutz durch eine präzise Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention geht. Sämtliche Artikel der EMRK einschließlich der Protokolle werden an der Spruchpraxis des EGMR orientiert erläutert. Die prozessuale Durchsetzung der Konvention wird immer mit in den Blick genommen, mit Hinweisen für die Antragsformulierung und Beispielen aus der EGMR-Spruchpraxis.
Die 5. Auflage berücksichtigt auf dem neuesten Stand
• die Änderungen durch das 15. Zusatzprotokoll zur Gewährleistung der Effizienz des EGMR und
• die aktuelle Spruchpraxis des Straßburger Gerichtshofs, insbesondere wichtige Entscheidungen in den Bereichen Sicherungsverwahrung, Sterbehilfe und Asyl.
Weitere Schwerpunkte:
• Das Verhältnis der EMRK zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta
• Die Bedeutung der Konvention für das Migrationsrecht
• Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Pandemie (Corona-Impfpflicht)
• Klimaschutzklagen
Artificial Intelligence and Sentencing from a Human Rights Perspective
In: Aleš Završnik, Katja Simončič (Hrsg.), Artificial Intelligence, Social Harms and Human Rights, 2023, S. 3–34 (mit Johannes Kaspar, Felix Butz, Katrin Höffler, Lucia Sommerer und Stephan Christoph).
The development of Artificial Intelligence (AI) is still in its infancy, but its potentials and dangers are discussed controversially. The legal sector will be affected by the AI-driven technological evolution, too. There are possible advantages of the use of AI in this context: sentencing decisions might become more uniform and consistent, proceedings shorter and less expensive, human judges might be relieved from workload and could focus more on severe and complex criminal law cases. In a nutshell: the functional capability of the criminal justice system might benefit from an “algorithmic boost” of efficiency. The temptation to compensate the problem of limited judicial resources and procedural delays by using machines with almost infinite working capacity might become irresistible. From a human rights perspective, however, it is questionable if “robot judges” assisting or even replacing human judges would be permissible in criminal law with its grave consequences for the individual defendant´s life. We will address this question with regard to the European Convention of Human Rights (ECHR), analyzing the ban of inhuman or degrading treatment (Art. 3 ECHR), the principle of fair trial (Art. 6 (1) ECHR), the principle of legality (Art. 7 ECHR), the protection of privacy (Art. 8 ECHR) and the ban of discrimination (Art. 14 ECHR)—bearing in mind that the outcome of a legal assessment strongly depends on the (hitherto unclear) concrete shape AI-based sentencing systems might take in the future. Nonetheless, we will also outline potential countermeasures like the use of explainable, transparent AI. The article concludes with a plea for a robust legal culture that is focused on improving sentencing practice through processes of deliberation and experimentation (which might also include technological experiments) rather than replacing it with technology solutions that put humans increasingly out of the loop.
Kontakt
Lehrstuhl für Kriminologie, Strafrecht, Strafprozessrecht und vergleichende Strafrechtswissenschaften
Lehrstuhlinhaber
Prof. Dr. Stefan Harrendorf
Sekretariat
Kornelia Hohn
Ernst-Lohmeyer-Platz 1
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 2137
Mit Erasmus+ ins europäische Ausland
Erasmus+ ist ein Austauschprogramm der Europäischen Kommission, das Studienaufenthalte und Praktika in Europa fördert.
ERASMUS+, Beratung und Ansprechpartner an der Fakultät