Einladung und Information zum Schwerpunkt "Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht"

Liebe Studierende,

wir laden Sie herzlich ein, im SoSe 2024 an der Vorlesung „Energie- und Klimaschutzrecht“ (Prof. Dr. Sabine Schlacke, vsl. Di. 16 – 18 Uhr c. t., Raum 0.27 ELP 1) teilzunehmen.

Warum sollte ichmich für den Schwerpunkt „Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht“ entscheiden?

Im Schwerpunkt „Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht“ werden examens- und praxisrelevante Themenbereiche des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts forschungsnah erörtert. Überdies ist auch das unionale (Eigen-)Verwaltungsrecht, u. a. mit seinen wirtschafts- und umweltrechtlichen Bezügen, Gegenstand des Schwerpunkts. Ferner bietet sich Gelegenheit, fakultativ am Environmental Moot Court European Law (EMCEL) teilzunehmen. Hiermit einhergehend besteht die Möglichkeit, eineBescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an einer „Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 JAPO-MV zu erhalten(Voraussetzung für die Anmeldung zur Ersten juristischen Prüfung).

Weitere Informationen zum Schwerpunkt „Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht“ können Sie dem anliegenden Flyer entnehmen.

 

Reform der Schwerpunktausbildung:

Wir möchten in diesem Zuge über die Änderung des Lehrangebots im Rahmen des Schwerpunkts „Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht“ infolge der Reform der Schwerpunktausbildung informieren, die ab dem SoSe 2024 gilt.

Was ändert sich und was bleibt gleich?

Der Schwerpunkt ist weiterhin als dreisemestriges Studium gestaltet. Es wird jedoch der Vorlesungsumfang reduziert, sodass künftig Vorlesungen im Umfang von insgesamt 8 SWS (Umweltrecht Allgemeiner Teil, Umweltrecht Besonderer Teil, Energie- und Klimaschutzrecht, Infrastrukturrecht – à 2 SWS) zuzüglich eines Seminars im Umfang von 2 SWS (Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht oder Europarecht) angeboten werden.

Die übrigen Rahmenbedingungen bleiben bestehen, insbesondere die für einen erfolgreichen Abschluss zu erbringenden Prüfungsleistungen (Klausur, Studienarbeit und mündliche Prüfung).

Ändert sich etwas für Studierende, die bereits mit der Schwerpunktbereichsausbildung begonnen haben?

Für Studierende, die das Schwerpunktbereichsstudium bereits begonnen haben, gelten Übergangsbestimmungen, die neben weiteren Informationen hier abgerufen werden können.

 

Mit besten Grüßen

Sabine Schlacke

Hausarbeit in der Übung für Vorgerückte im Öffentlichen Recht im SoSe 2024

Der Sachverhalt (aktualisiert am 05.02.2024), die Hinweise zur formalen Gestaltung von Hausarbeiten sowie der Terminplan zur Übung für Vorgerückte im Öffentlichen Recht können hier heruntergeladen werden. 

Abgabe der Hausarbeit:

Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen. Sie kann innerhalb der vorlesungsfreien Zeit frei gewählt werden. Abgabe ist am 21.3.2023 bis 15 Uhr am Lehrstuhl von Frau Prof.‘in Dr. Schlacke, Ernst-Lohmeyer-Platz 1, 17489 Greifswald, Raum 3.10 oder Poststempel vom selben Tag. Der Fristenbriefkasten der Universität kann ebenfalls genutzt werden (Rubenowstr.).

Der Umfang der Hausarbeit darf 25 Seiten nicht überschreiten.

Hinweis: Auf dem Deckblatt ist nur die Matrikelnummer anzugeben. Für Näheres siehe das Dokument Hinweise zur formalen Gestaltung von Hausarbeiten.

Ankündigung Blockseminar Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht

Im Sommersemester 2024 bieten Prof. Dr. Sabine Schlacke und Prof. Dr. Michael Sauthoff ein Blockseminar zum Thema

Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht

an.

Das Blockseminar wird voraussichtlich am Ende der Vorlesungszeit im Wintersemester durchgeführt.

Studierende, die im Sommersemester 2024 ihre Studienarbeit im Schwerpunktbereich Umwelt-, Energie- und Infrastrukturrecht schreiben wollen, können sich bis zum 31. Januar 2024 per Mail bei Frau Prieß (jpriessuni-greifswaldde) anmelden. Folgende Angaben soll die Anmeldung beinhalten: Name, Vorname, Matrikelnummer, Telefonnummer sowie eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses.

Eine Vorbesprechung findet am 09.01.2024, um 12:00 Uhr im SR 1.24 (Ernst-Lohmeyer-Platz 1) statt.

Die Vorbesprechung dient u.a. der Themenvergabe. Die Seminarthemenliste finden Sie unter moodle.

 

Die Themenliste finden Sie hier.

Klimaschutzprogramm 2023 – Durchgefallen beim Expertenrat!

NVwZ-Editorial Heft 21/2023 (Open Access)

Von welch elementarer Bedeutung unabhängiger Sachverstand in der Klimapolitik ist, zeigt einmal mehr die Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen vom 22.8.2023, mit der er seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 12 III Nr. 3 KSG nachkommt. Ihr Gegenstand ist der am 13.6.2023 von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023 ...

Das vollständige NVwZ-Editorial von Frau Prof. Dr. Sabine Schlacke in Heft 21/2023 (Open Access) kann hier abgerufen werden.

6. European Moot Court Environmental Law (EMCEL) ¬- von Greifswald nach Brüssel

6. European Moot Court Environmental Law (EMCEL) ¬- von Greifswald nach Brüssel

Vier Greifswalder Studentinnen reisten im Rahmen des sechsten European Moot Court Environmental Law (EMCEL) 2023 mit anderen Teams aus Frankreich, den Niederlanden und Irland nach Brüssel zur Europäischen Kommission.

Hausarbeit in der Übung für Vorgerückte im Öffentlichen Recht im SoSe 2024

Der Sachverhalt (aktualisiert am 05.02.2024), die Hinweise zur formalen Gestaltung von Hausarbeiten sowie der Terminplan zur Übung für Vorgerückte im Öffentlichen Recht können hier heruntergeladen werden. 

Abgabe der Hausarbeit:

Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen. Sie kann innerhalb der vorlesungsfreien Zeit frei gewählt werden. Abgabe ist am 21.3.2023 bis 15 Uhr am Lehrstuhl von Frau Prof.‘in Dr. Schlacke, Ernst-Lohmeyer-Platz 1, 17489 Greifswald, Raum 3.10 oder Poststempel vom selben Tag. Der Fristenbriefkasten der Universität kann ebenfalls genutzt werden (Rubenowstr.).

Der Umfang der Hausarbeit darf 25 Seiten nicht überschreiten.

Hinweis: Auf dem Deckblatt ist nur die Matrikelnummer anzugeben. Für Näheres siehe das Dokument Hinweise zur formalen Gestaltung von Hausarbeiten.

Gesetzesänderungen für schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien: Richtung stimmt – mehr Beschleunigung möglich

Der Lenkungskreis der Wissenschaftsplattform Klimaschutz hat eine Stellungnahme zur Beschleunigungsgesetzgebung veröffentlicht. Das Institut für Energie-, Umwelt- und Seerecht hat daran mitgewirkt. Die zentralen Aussagen können Sie der folgenden Pressemitteilung entnehmen.

 

Gesetzesänderungen für schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien: Richtung stimmt – mehr Beschleunigung möglich

Stellungnahme der Wissenschaftsplattform Klimaschutz zur Beschleunigungsgesetzgebung für erneuerbare Energie


Um die (Import-)Abhängigkeit von Gas und Öl rasch zu überwinden, muss der Ausbau erneuerbarer Energien vorangetrieben werden. Doch bisher bremsen komplexe und langwierige Genehmigungsverfahren diesen Ausbau aus. Mit dem „Osterpaket“ hat die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die diese Verfahren beschleunigen sollen. Der Bundestag hat sie weitgehend unverändert im Juli 2022 verabschiedet. In einer Stellungnahme bewertet der Lenkungskreis der Wissenschaftsplattform Klimaschutz (WPKS) diese Rechtsänderungen und die damit verbundenen Beschleunigungseffekte. Dabei identifiziert der Lenkungskreis auch weiteren Handlungsbedarf.


Berlin, 18. Oktober 2022 – „Gesetzgeber und Bundesregierung gehen den richtigen Weg: Mit den Rechtsänderungen kann der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt werden. Statt am Verfahrensrecht anzusetzen, hat der Gesetzgeber einen Gewichtungsvorrang für erneuerbare Energien festgelegt, Flächenziele vorgeschrieben und Standardisierungen im Artenschutzbereich eingeführt. Auf dieser Grundlage werden Abwägungen zwischen beispielsweise Klimaschutz gegenüber Artenschutz oder Denkmalschutz erleichtert. Das ist ein Paradigmenwechsel, der sich auszahlen könnte“, bewertet Prof. Dr. Sabine Schlacke, Co-Vorsitzende des Lenkungskreises der Wissenschaftsplattform Klimaschutz, die neuen Gesetze.
Unter dem Stichwort „Osterpaket“ hat die Bundesregierung im Juli 2022 für erneuerbare Energieanlagen unter anderem das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Bundesnaturschutzgesetz geändert sowie das Windenergieflächenbedarfsgesetz verabschiedet. „Gut aus der Perspektive der Akzeptanzförderung ist, dass die Öffentlichkeits- und Verbändebeteiligungen bei keiner dieser Gesetzesänderungen beschränkt wurden“, betont Prof. Dr. Ortwin Renn, Mitglied des Lenkungskreises, „denn es ist nicht die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Verfahren unnötig in die Länge zieht, sondern es sind vor allem langwierige behördliche Entscheidungsprozesse.“

Hohes Beschleunigungspotenzial durch neue Prioritätensetzung – auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Verteilernetze sollten von Neuregelungen profitieren

Errichtung und Betrieb von erneuerbaren Energien-Anlagen werden in § 2 EEG als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend bewertet. Im Rahmen von Abwägungsentscheidungen, wie etwa Ausnahmen von Denkmalschutz- oder Artenschutzanforderungen, soll dem Ausbau erneuerbarer Energien so lange ein relativer Vorrang eingeräumt werden, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu klimaneutral ist. Der Lenkungskreis der WPKS identifiziert in dieser neuen Prioritätensetzung erhebliches Beschleunigungspotenzial. Die Prioritätensetzung verringert den Begründungsaufwand von Behörden in Planungs- und Zulassungsentscheidungen und verbessert die Rechtssicherheit für Vorhabenträger. „Der Gesetzgeber hat an den richtigen Stellschrauben gedreht, indem er das materielle, also inhaltliche Recht geändert hat, statt erneut das Verfahrensrecht zu überarbeiten“, so Schlacke. Die WPKS empfiehlt hier, dass auch die Photovoltaik-Freiflächenanlagen und die Verteilernetze von diesen Neuregelungen profitieren sollten.

Mehr Flächen an Land und Standards für den Artenschutz können Windkraftausbau beschleunigen

Großes Beschleunigungspotenzial liegt auch im neuen Windenergieflächenbedarfsgesetz. Dort legt der Bundesgesetzgeber Flächenausweisungsziele für Windenergie an Land für die Bundesländer fest, die in Summe insgesamt zwei Prozent der Bundesfläche ergeben. „Hier hängt der Beschleunigungseffekt von der Reaktionsgeschwindigkeit der Bundesländer ab“, betont der Co-Vorsitzender des Lenkungskreises, Prof. Dr. Ottmar Edenhofer, „die in den kommenden Jahren rasch reagieren und die Flächenausweisung für Windenergieanlagen entsprechend erhöhen müssen. Nur dann stehen ausreichend Flächen für neue Windkraftanlagen zur Verfügung.“
Im Ansatz begrüßenswert sind die neuen bundeseinheitlichen Standards und Konkretisierungen für den Artenschutz im Rahmen der Zulassung von Windenergieanlagen an Land. Da artenschutzrechtliche Anforderungen häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, können diese Standardisierungen, etwa in Form von Abständen, für mehr Rechtssicherheit sorgen. So entsteht Investitionssicherheit für Windenergieanlagen an Land. Allerdings ist fraglich, ob sich diese neuen Standards in der Praxis prüfungsvereinfachend und damit beschleunigend auswirken werden, da hier im Einzelfall Ausnahmen möglich sind. Ebenso sind – jedenfalls solange die Reform der europäischen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie noch nicht abgeschlossen ist – Konflikte mit dem EU-Recht absehbar.

LNG-Beschleunigungsgesetz darf keine Blaupause für schnelle Genehmigungsverfahren sein

Ein aus Sicht des Lenkungskreises ungeeignetes Beispiel dafür, wie der Bau von Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden kann, ist das am 1. Juni 2022 in Kraft getretene LNG-Beschleunigungsgesetz. Wie in der Vergangenheit üblich, soll eine schnellere Umsetzung von Vorhaben dadurch erreicht werden, indem auf einzelne Verfahrensschritte – hier unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung – verzichtet wird. Dies geht zusätzlich mit einem Abbau an Öffentlichkeitsbeteiligung einher. „Mit Blick auf die Krise der Energieversorgungssicherheit ist der Ansatz im LNG verständlich und sicherlich gerechtfertigt. Er sollte aber keinesfalls als Blaupause für die zukünftige Fortentwicklung des Planungsrechts der Energiewende dienen“, schätzt Schlacke ein. „Denn der Ausbau erneuerbarer Energien kann nur nachhaltig gelingen, wenn ökologische Standards eingehalten und die Menschen vor Ort mitgenommen werden.“


Mehr erfahren Sie in der Stellungnahme des Lenkungskreises der Wissenschaftsplattform Klimaschutz.

Pressekontakt:
Kathrin Krockenberger I Geschäftsstelle der Wissenschaftsplattform Klimaschutz
kathrin.krockenbergerdlrde
Tel. +49 30 67055 8395
wissenschaftsplattform-klimaschutz.de | Twitter: @wpks2045

Über die WPKS:
Die Wissenschaftsplattform Klimaschutz (WPKS) wurde von der Bundesregierung eingerichtet, um sie bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der deutschen Langfriststrategie zum Klimaschutz mit wissenschaftlicher Expertise zu unterstützen. Ausgewählte natur-, sozial-, rechts-, wirtschafts- und ingenieurwissenschaftliche Forschungseinrichtungen wirken interdisziplinär zusammen und treten in einen regelmäßigen Austausch mit Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Politik, um zum Erreichen der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele beizutragen. Ein unabhängiger, interdisziplinär besetzter Lenkungskreis mit acht renommierten Expertinnen und Experten steuert die Plattform.

 

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger | Umwelt und Nachhaltigkeit
Geschäftsstelle der Wissenschaftsplattform Klimaschutz
NEU: Sachsendamm 61 | 10829 Berlin
DLR-PT.de

Brüssel-Fahrt des Comparative Moot Court Environmental Law

© European Parliament 2022

Vom 30.8.2022 – 31.8.2022 besuchte eine Gruppe von Teilnehmern des Comparative Moot Court Environmental Law unter Leitung von Frau Prof. Dr. Susan Grotefels Brüssel. An der Exkursion nahmen Teilnehmer des deutschen Moot-Court-Teams aus dem aktuellen und dem vergangenen Jahr teil. Das deutsche Team wurde in beiden Jahren von Frau Prof. Dr. Sabine Schlacke und Frau Prof. Dr. Grotefels geleitet. Da in diesem Jahr das deutsche Team aus einer Kooperation zwischen den Universitäten aus Münster und Greifswald bestand, reisten auch drei Greifswalder Studierende an. Der Moot Court behandelt umweltrechtliche Themen, die vorwiegend durch Unionsrecht geregelt sind. Er gliedert sich in eine nationale Gerichtsverhandlung und einen anschließenden Rechtsvergleich mit anderen europäischen Universitäten. Aufgrund des starken europarechtlichen Bezugs war Brüssel als Herzkammer der Europäischen Union prädestiniert für einen Besuch. Die Studierenden erlebten zwei abwechslungsreiche und informative Tage. So stand eine Führung durch das Europäische Parlament und eine Diskussion mit Dr. Markus Pieper MdEP auf dem Programm. Zudem wurde die Landesvertretung NRW besucht und Gespräche mit Benedikt Klauser (Europäische Kommission, Generaldirektion Energie), Dr. Christian Engel (Referent der Landesvertretung NRW für Umweltwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und Verbraucherschutz) sowie Dr. Roman Walega, Leiter des Brüsseler Büros der WWU Münster geführt. Die Gespräche gaben einen facettenreichen Einblick in die Arbeit der an der EU-Gesetzgebung beteiligten Akteure. Zudem fand ein intensiver Austausch zu aktuellen energie- und umweltpolitischen Themen statt. Abgerundet wurde die Fahrt mit einer Stadtführung durch die Innenstadt von Stefan Grotefels, Europabüro Dr. Markus Pieper in Münster.

Energiewende: Beschleunigung des EE-Anlagenausbaus – reicht das?

Die Energiewende wird angesichts des fortschreitenden Klimawandels und der damit einhergehenden Umweltveränderungen sowie der Krise der Energieversorgungssicherheit immer dringlicher. Erforderlich ist ein Ausbau der erneuerbaren Energien va an Land. Dass dieser in den letzten Jahren ins Stocken geraten ist, hat auch die Regierungskoalition erkannt: Mit zwei umfassenden Legislativpaketen, dem Oster- und Sommerpaket, beabsichtigt sie, den Ausbau von EE-Anlagen zu beschleunigen. Dies nicht wie bislang üblich durch ua Verkürzung behördlicher Fristen, den Abbau von Beteiligungsrechten und Rechtsschutz, sondern durch Anpassungen des materiellen Rechts sowie Verankerung verbindlicher Flächenziele:

1. Die Nutzung erneuerbarer Energien soll als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend gesetzlich festgeschrieben werden (Änderung des WindSeeG [BT-Drs. 20/1634] und des EEG [BT-Drs. 20/ 1630]).

2. Es werden bundeseinheitliche Standards für die artenschutzrechtliche, insbesondere Signifikanzprüfung formuliert (Änderung des BNatSchG, BT-Drs. 20/2354).

3. 2% der Bundesfläche soll für Windenergie an Land in Form von Vorranggebieten ausgewiesen werden, um so die aktuell ausgewiesene Fläche zu verdoppeln (Windenergieflächenbedarfsgesetz iVm Änderungen des BauGB und ROG, BTDrs. 20/2355).

Die Flankierung dieses Flächenausbauziels durch die ebenfalls vorgeschlagenen Änderungen des BauGB und ROG haben das Potenzial, den starken Negativtrend, begründet in der komplexen Rechtsprechung des BVerwG zu § 35 III 3 BauGB (etwa NVwZ 2019, 491), in Bezug auf die Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationszonen für Windenergie in Raumordnungsund Flächennutzungsplänen zu überwinden. Die ersten beiden Beschleunigungsmaßnahmen bezwecken, va durch Standardisierung die Rechtsanwendung und -auslegung zu vereinfachen, um dadurch den Zielkonflikt zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien (= Klimaschutz) und des Artenschutzrechts zu lösen. Ob diese Änderungen angesichts der erforderlichen Ausnahmetatbestände und der Delegation weiterer Konkretisierungen auf den Verordnungsgeber in der Praxis zu einer Vereinfachung der Auslegung und Anwendung des Habitat- und Artenschutzrechts führen, ist indes fraglich. Auch werfen sie Fragen nach ihrer Europarechtskonformität auf. Die Kommission hat zeitgleich einen REPower-EUPlan (COM[2022] 230 final) vorgelegt, der ua neue Standards für die Zulassung von EE-Anlagen („go-to“-Gebiete, COM[2022] 222 final) festlegt. Die Herausforderung des aktuellen Gesetzgebungsprozesses in Deutschland besteht somit nicht nur darin, binnenökologische Zielkonflikte angemessen und praxisfreundlich zu lösen, sondern auch mit dem parallel auf EU-Ebene laufenden Legislativprozess Schritt zu halten, um nicht bereits im Erlasszeitpunkt der Beschleunigungsmaßnahmen mit dem EU-Recht in Konflikt zu geraten. Bis all diese Änderungen in der Vollzugspraxis der Mitgliedstaaten gelebte Realität sind, wird eine Weile vergehen. Die vorgeschlagenen Änderungen adressieren jedoch bei weitem nicht alle Hemmnisse des Ausbaus von EE-Anlagen: Dringend erforderlich ist zusätzlich eine Beschleunigung des Um- und Ausbaus des Strom-, insbesondere Verteilernetzes, um den zukünftig erzeugten Strom der EE-Anlagen überhaupt einspeisen zu können. Zwar hat der Gesetzgeber auch hier in den letzten Jahren rechtliche Beschleunigungsmaßnahmen getroffen (bspw vorzeitiger Beginn). Verzögerungen entstehen indes oftmals durch eine personelle Unterausstattung der Zulassungsbehörden. Dieses Defizit zu beheben, könnte sich auch als wirksamste Beschleunigungsmaßnahme entpuppen.


Professorin Dr. Sabine Schlacke, Greifswald