Hilfsmittelregelungen Rechtswissenschaften

Die weiter unten aufgelisteten Hilfsmittelregelungen betreffen den Studiengang Rechtswissenschaften (Abschluss: Erste juristische Prüfung).

Elektronische Geräte

Vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung des Prüfungsausschusses für den Studiengang Rechtswissenschaften werden bei Klausuren bzw. Aufsichtsarbeiten Computer, Notebooks, Netbooks, Tablets, Mobiltelefone, Smartphones oder ähnliches elektronisches Gerät als verbotene Hilfsmittel eingestuft.

Bereits das Mitführen solcher Geräte in den Prüfungsraum führt zur Annahme eines Täuschungsversuchs.

Für Klausuren zu den Veranstaltungen "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (für Juristen)" sowie "Einführung in die Volkswirtschaftslehre" (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 StudO RW) können vom Aufgabensteller Taschenrechner zugelassen werden entsprechend den Regeln Hilfsmittel Wirtschaftswissenschaften (Abschnitt Taschenrechner)

Gesetzestexte

Allgemeines und Kennzeichnungen in Gesetzestexten

  • Die von Studierenden für alle Klausuren des rechtswissenschaftlichen Studiums selbst zu stellenden Gesetzestexte dürfen außer Klebezettel zur Markierung des Beginns von Gesetzen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.

Zugelassene Gesetzestexte für Klausuren der Zwischenprüfung:

  • Alle im Handel oder über Parlamente, Zentralen für politische Bildung oder Ähnliches erhältlichen Gesetzessammlungen mit folgenden Gesetzen: BGB, HGB, EGV, GG, BVerfGG, VwVfG, VwGO
  • Weitere abgedruckte Gesetzestexte in der jeweiligen Sammlung sind unschädlich.