Qualifikationsnachweis zu "Techniken der Gesprächsführung und Konfliktlösung" (Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 JAPO M-V)

Laut § 5 Abs. 3 JAPO M-V muss für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung “ein Referat gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht worden sein. Die Teilnahme […] war erfolgreich, wenn die erbrachten Leistungen mit mindestens ‘ausreichend’ (4,00 Punkte) bewertet wurden.” Diese "vergleichbare Prüfungsleistung" stellen die unterschiedlichen Rede- und Gesprächsbeiträge während sämtlicher Termine des Blockseminars dar sowie ein vorbereitetes ca. 20-minütiges Partnerreferat zu einem kommunikationswissenschaftlichen Thema und die Auseinandersetzung mit den Inhalten der Lehrveranstaltung (auch der Vorlesungen/Plena).
Versäumte Seminartermine sowie Einzelleistungen, die nicht mit "ausreichend" bewertet werden konnten, müssen nach terminlicher Absprache mit der Lehrkraft in einem späteren Semester in der gleichen Veranstaltung nachgeholt werden.
Wie im Kapitel "Lehrkonzept" ausgeführt und begründet, wird von den Studierenden verlangt, dass sie sich in starkem Maß selbst in den Unterricht "einbringen", d. h. dass sie im besonderen Maß persönliche Offenheit, kommunikative Experimentierfreude und Seminarverantwortung aufbringen müssen, was eine engagierte Beteiligung an Lehrgesprächen und Gruppenarbeiten einschließt.
Da die Leistungen aufgrund der besonderen Methodik nicht in Notenschritten bewertet werden, wird die Bescheinigung durch Zitat der JAPO M-V § 5 Abs. 3 “mit mindestens ausreichend erbrachten Leistungen” ausgestellt, damit sie auch von Justizprüfungsämtern anderer Bundesländer anerkannt werden kann.