Qualifikationsnachweis zur "Rhetorik im Jurastudium" (Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 JAPO M-V)
Es findet keine Abschlussprüfung statt. Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 JAPO M-V erhält, wer sich an allen sechs Seminarterminen mit mindestens ausreichenden Leistungen eingebracht und sich nachweislich mit den Inhalten der Lehrveranstaltung (auch der Vorlesungen) auseinandergesetzt hat.
Laut § 5 Abs. 3 JAPO M-V muss ein Kandidat für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen "ein Referat halten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht haben". Die erbrachten Leistungen müssen "mit mindestens 'ausreichend' (4,00 Punkte) bewertet" worden sein. Diese "vergleichbare Prüfungsleistung" nach Abs. 3 stellen die unterschiedlichen Redebeiträge während der Gesamtveranstaltung dar. Für sie sind in der Regel zusätzliche Vor- und Nachbereitungen von durchschnittlich mindestens zwei SWS notwendig. Einzelleistungen, die nicht mit "ausreichend" bewertet werden können, müssen wiederholt werden.
Versäumte Seminartermine müssen nach Absprache mit der Lehrkraft in einer parallelen Seminargruppe oder in einem späteren Semester in der gleichen Veranstaltung nachgeholt werden. Erbringt ein Teilnehmer wiederholt keine ausreichenden Leistungen, kann eine Bescheinigung über die teilgenommene Veranstaltung verweigert werden.
Wie im Kapitel "Lehrkonzept" ausgeführt und begründet, wird von den Studierenden verlangt, dass sie sich in starkem Maß selbst in den Unterricht "einbringen", d. h. ein deutliches Engagement zur Teilnahme, Zuverlässigkeit und zur Seminarverantwortung aufbringen müssen. Das schließt die engagierte Beteiligung an Lehrgesprächen ein. Der Eintrag in eine Gruppe zur "Rhetorik im Jurastudium" umfasst zudem die Einverständniserklärung zur Videoaufzeichnung und Analyse von Redebeiträgen der Studierenden.
Der für diese Veranstaltung erworbene Schein gilt als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme "zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen" (gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 JAPO M-V). Da die Leistungen aufgrund der besonderen Methodik nicht in Notenschritten bewertet werden, wird die Bescheinigung durch Zitat der Studienordnung "mit mindestens ausreichenden Leistungen" ausgestellt, damit sie auch von Justizprüfungsämtern anderer Bundesländer anerkannt werden.