Qualifikationsnachweis zur "Rhetorik im Jurastudium" (Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 JAPO M-V)

Es findet keine Abschlussprüfung statt. Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 JAPO M-V erhält, wer alle Redeübungen absolviert und sich somit an allen sechs Gruppenterminen beteiligt und nachweislich mit den Inhalten der Lehrveranstaltung (auch der Vorlesungen/Plena) auseinandergesetzt hat.
Laut § 5 Abs. 3 JAPO M-V muss für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung “ein Referat gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht worden sein. Die Teilnahme […] war erfolgreich, wenn die erbrachten Leistungen mit mindestens ‘ausreichend’ (4,00 Punkte) bewertet wurden.” Diese "vergleichbare Prüfungsleistung" stellen die unterschiedlichen Redebeiträge während der Gruppentermine dar. Für sie sind in der Regel zusätzliche Vor- und Nachbereitungen notwendig.
Versäumte Seminartermine sowie Einzelleistungen, die nicht mit "ausreichend" bewertet werden konnten, müssen nach terminlicher Absprache mit der Lehrkraft in einer parallelen Seminargruppe oder in einem späteren Semester in der gleichen Veranstaltung nachgeholt werden.
Wie im Kapitel "Lehrkonzept" ausgeführt und begründet, wird von den Studierenden verlangt, dass sie sich in starkem Maß selbst in den Unterricht "einbringen", d. h. ein deutliches Engagement zur Teilnahme, Zuverlässigkeit und zur Seminarverantwortung aufbringen müssen. Das schließt die engagierte Beteiligung an Lehrgesprächen ein. Der Eintrag in eine Gruppe zur "Rhetorik im Jurastudium" umfasst zudem die Einverständniserklärung zur Videoaufzeichnung und Analyse von Redebeiträgen der Studierenden.
Da die Leistungen aufgrund der besonderen Methodik nicht in Notenschritten bewertet werden, wird die Bescheinigung durch Zitat der JAPO M-V § 5 Abs. 3 “mit mindestens ausreichend erbrachten Leistungen” ausgestellt, damit sie auch von Justizprüfungsämtern anderer Bundesländer anerkannt werden kann.